DMG e.V. Beitritt / Mitgliedschaft
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PDF-Formular zur DMG e.V. -Mitgliedschaft
aus und schicken Sie es ausgefüllt und unterschrieben an:
Deutsche Montessori Gesellschaft e.V.
Butterblumenweg 5
65201 Wiesbaden
Auszug aus der Satzung der DMG e.V. zur Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zu den Grundsätzen nach der Satzung bekennen und bereit sind, den Verein nach Kräften zu fördern.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2) Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3) Der Vorstand kann mit Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.
4) Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Betrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
5) Juristische Personen oder Personenvereinigungen verfügen über eine Stimme.
6) In Orten und Regionen, wo mehrere Mitglieder Ihren Wohnsitz haben, können diese für Angelegenheiten ihres Ortes oder Region mit Einverständnis des Vorstandes der DMG e.V. Arbeitskreise bilden. Die Arbeitskreise müssen die Montessori Pädagogik gemäß der Satzung der DMG e.V. verfolgen und in ihrer Namensgebung auf die DMG e.V. verweisen.
7) Das Einverständnis zur Anerkennung als Arbeitskreis in der DMG e.V. kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes untersagt oder widerrufen werden. Soweit ein Mitglied des Arbeitskreises Vorstandsmitglied ist, hat er sich der Stimme zu enthalten. Der Arbeitskreis hat das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Erhalt des Widerrufbescheids bei dem Vorstand eingelegt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung
a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schlusse des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss angemahnt werden.
bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3) Die Mitgliedschaft ist auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Für den Ausschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der auszuschließende Arbeitskreis ist nicht stimmberechtigt.